
Vermerk auf einem Wechsel , durch den der Aussteller, Indossant , Ehrenannehmer ( Ehreneintritt ) oder Wechselbürge ( Wechselbürgschaft ) den Inhaber von dem Rückgriffserfordernis (Wechselrückgriff) der Protesterhebung entbindet ( Protesterlassklausel , Art. 46 WG). Abk.: o.K. Auch: ohne Protest o. ä. Vermerk auf einem Wechsel , den Wechsela.....
Gefunden auf
https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/ohne-kosten/ohne-kosten.htm
Keine exakte Übereinkunft gefunden.